Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger muss der Tatrichter von Amts wegen nachgehen

In Arzthaftungsprozessen muss der Tatrichter Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachgehen und sich mit ihnen auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Er darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
 
BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 76/13

 
Zurück...
 
Medizinrecht Muenchen, Eherecht Muenchen, Pflichtteilsregelung Muenchen, Mietrecht Muenchen, Gewerbliches Mietrecht Muenchen, Kuendigung Mietvertrag Augsburg, Versorgungsausgleich Ingolstadt, Sorgerecht Muenchen, Mietvertrag Freising, Erbvertrag Muenchen